1. Den Befund richtig lesen
Legionellen werden in „koloniebildenden Einheiten“ je 100 Milliliter angegeben (KBE/100 ml). Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml. Zur Orientierung, wie dringend es ist, wird in der Praxis die Einteilung des DVGW-Arbeitsblatts W 551 herangezogen:
| Legionellen (KBE/100 ml) | Bewertung | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| unter 100 | unauffällig | Keine Maßnahmen wegen Legionellen erforderlich; reguläre Untersuchungsintervalle |
| ab 100 | technischer Maßnahmenwert erreicht | Meldung, Ortsbesichtigung, Risikoabschätzung, weitergehende Untersuchung, Maßnahmen |
| ab 1.000 | hohe Kontamination | Zusätzlich zeitnahe Sanierung; Schutzmaßnahmen für die Nutzer prüfen |
| über 10.000 | extrem hohe Kontamination | Sofortige Gefahrenabwehr: Vernebelung unterbinden (in der Regel Duschverbot), Sanierung unverzüglich |
Orientierung nach DVGW W 551 und den Hinweisen der Gesundheitsämter. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über Fristen und Anordnungen.
2. Ihre Pflichten Schritt für Schritt
Gesundheitsamt informieren
Das akkreditierte Labor meldet die Überschreitung in der Regel selbst. Lassen Sie sich das bestätigen – sonst müssen Sie selbst melden.
Nutzer informieren
Mieter, Bewohner oder Gäste sind über den Befund und die Maßnahmen zu unterrichten – auch neu Einziehende.
Schutzmaßnahmen prüfen
Je nach Höhe des Befunds: endständige Legionellenfilter, Nutzungseinschränkungen oder ein Duschverbot.
Ortsbesichtigung & Risikoabschätzung
Ursachenanalyse vor Ort und schriftliche Risikoabschätzung nach UBA-Empfehlung durch eine fachkundige, unabhängige Person.
Weitergehende Untersuchung
Zusätzliche Proben grenzen ein, wo in der Anlage das Problem sitzt. Ich lege die Probennahmestellen gezielt fest.
Sanierung
Technische Mängel beheben – etwa Totleitungen zurückbauen, Dämmung korrigieren, Zirkulation abgleichen, Temperaturen einstellen.
Nachuntersuchungen
Nach der Sanierung wird erneut beprobt, um den Erfolg nachzuweisen – üblicherweise kurz nach Abschluss und danach noch zweimal im Abstand von etwa drei Monaten.
Dokumentieren & aufbewahren
Alle Maßnahmen schriftlich festhalten und zehn Jahre aufbewahren (§ 51 Abs. 4 TrinkwV).
3. Wer überhaupt untersuchen muss
Die Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV betrifft Trinkwasserinstallationen, die alle diese Merkmale haben:
- eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung: Speicher oder zentraler Durchflusserwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle (ohne Zirkulation),
- Duschen oder andere Einrichtungen, in denen Wasser vernebelt wird,
- das Gebäude ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus,
- das Wasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben – dazu zählt auch die Vermietung.
Bei gewerblicher Abgabe (z. B. Vermietung) ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen, bei öffentlicher Tätigkeit (z. B. Schulen, Kliniken, Sporthallen) mindestens jährlich, sofern das Gesundheitsamt nichts anderes festlegt. Neue Anlagen sind erstmals drei bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme zu untersuchen.
4. Die häufigsten Fehler nach einem Befund
- Nur thermisch desinfizieren und hoffen, dass es reicht – ohne die Ursache zu beseitigen.
- Den Installateur die Ursache bewerten lassen, der die Anlage selbst gebaut oder gewartet hat.
- Zu lange warten – etwa bis zur nächsten Eigentümerversammlung. Die Verordnung verlangt unverzügliches Handeln.
- Großflächig sanieren, ohne zu wissen, wo das Problem sitzt. Eine gute Ursachenanalyse spart oft ein Vielfaches ihrer Kosten.
Häufige Fragen
Muss ich sofort ein Duschverbot aussprechen?
Reicht es, die Temperatur hochzudrehen?
Wer zahlt die Risikoabschätzung in einer Eigentümergemeinschaft?
Wie lange muss ich alles aufbewahren?
Quellen
- § 51 Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts
- § 31 Trinkwasserverordnung – Untersuchungspflichten auf Legionellen
- Landeshauptstadt Stuttgart: Legionellen – Handlungspflichten für Betreiber (Stand 06/2023)
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
