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Ratgeber für Betreiber und Hausverwaltungen

Legionellenbefund erhalten – was jetzt?

Ihr Labor hat Legionellen über dem technischen Maßnahmenwert gefunden? Diese Pflichten haben Sie als Betreiber, und in dieser Reihenfolge gehen Sie am besten vor.

Kurz gesagt: Ab 100 KBE/100 ml müssen Sie unverzüglich das Gesundheitsamt informieren (falls nicht schon durch das Labor geschehen), die Ursachen vor Ort untersuchen lassen, eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen lassen und Maßnahmen ergreifen. Das gilt auch ohne Aufforderung durch das Amt.

1. Den Befund richtig lesen

Legionellen werden in „koloniebildenden Einheiten“ je 100 Milliliter angegeben (KBE/100 ml). Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml. Zur Orientierung, wie dringend es ist, wird in der Praxis die Einteilung des DVGW-Arbeitsblatts W 551 herangezogen:

Legionellen (KBE/100 ml)BewertungWas das bedeutet
unter 100unauffälligKeine Maßnahmen wegen Legionellen erforderlich; reguläre Untersuchungsintervalle
ab 100technischer Maßnahmenwert erreichtMeldung, Ortsbesichtigung, Risikoabschätzung, weitergehende Untersuchung, Maßnahmen
ab 1.000hohe KontaminationZusätzlich zeitnahe Sanierung; Schutzmaßnahmen für die Nutzer prüfen
über 10.000extrem hohe KontaminationSofortige Gefahrenabwehr: Vernebelung unterbinden (in der Regel Duschverbot), Sanierung unverzüglich

Orientierung nach DVGW W 551 und den Hinweisen der Gesundheitsämter. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über Fristen und Anordnungen.

2. Ihre Pflichten Schritt für Schritt

  1. Gesundheitsamt informieren

    Das akkreditierte Labor meldet die Überschreitung in der Regel selbst. Lassen Sie sich das bestätigen – sonst müssen Sie selbst melden.

  2. Nutzer informieren

    Mieter, Bewohner oder Gäste sind über den Befund und die Maßnahmen zu unterrichten – auch neu Einziehende.

  3. Schutzmaßnahmen prüfen

    Je nach Höhe des Befunds: endständige Legionellenfilter, Nutzungseinschränkungen oder ein Duschverbot.

  4. Ortsbesichtigung & Risikoabschätzung

    Ursachenanalyse vor Ort und schriftliche Risikoabschätzung nach UBA-Empfehlung durch eine fachkundige, unabhängige Person.

  5. Weitergehende Untersuchung

    Zusätzliche Proben grenzen ein, wo in der Anlage das Problem sitzt. Ich lege die Probennahmestellen gezielt fest.

  6. Sanierung

    Technische Mängel beheben – etwa Totleitungen zurückbauen, Dämmung korrigieren, Zirkulation abgleichen, Temperaturen einstellen.

  7. Nachuntersuchungen

    Nach der Sanierung wird erneut beprobt, um den Erfolg nachzuweisen – üblicherweise kurz nach Abschluss und danach noch zweimal im Abstand von etwa drei Monaten.

  8. Dokumentieren & aufbewahren

    Alle Maßnahmen schriftlich festhalten und zehn Jahre aufbewahren (§ 51 Abs. 4 TrinkwV).

3. Wer überhaupt untersuchen muss

Die Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV betrifft Trinkwasserinstallationen, die alle diese Merkmale haben:

  • eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung: Speicher oder zentraler Durchflusserwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle (ohne Zirkulation),
  • Duschen oder andere Einrichtungen, in denen Wasser vernebelt wird,
  • das Gebäude ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus,
  • das Wasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben – dazu zählt auch die Vermietung.

Bei gewerblicher Abgabe (z. B. Vermietung) ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen, bei öffentlicher Tätigkeit (z. B. Schulen, Kliniken, Sporthallen) mindestens jährlich, sofern das Gesundheitsamt nichts anderes festlegt. Neue Anlagen sind erstmals drei bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme zu untersuchen.

4. Die häufigsten Fehler nach einem Befund

  • Nur thermisch desinfizieren und hoffen, dass es reicht – ohne die Ursache zu beseitigen.
  • Den Installateur die Ursache bewerten lassen, der die Anlage selbst gebaut oder gewartet hat.
  • Zu lange warten – etwa bis zur nächsten Eigentümerversammlung. Die Verordnung verlangt unverzügliches Handeln.
  • Großflächig sanieren, ohne zu wissen, wo das Problem sitzt. Eine gute Ursachenanalyse spart oft ein Vielfaches ihrer Kosten.

Häufige Fragen

Muss ich sofort ein Duschverbot aussprechen?
Nicht automatisch. Bei sehr hohen Befunden (über 10.000 KBE/100 ml) ist die Vernebelung des Wassers zu unterbinden, also in der Regel ein Duschverbot. Bei niedrigeren Werten können endständige Filter oder Nutzungseinschränkungen ausreichen. Das Gesundheitsamt kann weitergehende Anordnungen treffen.
Reicht es, die Temperatur hochzudrehen?
Meist nicht. Eine thermische Desinfektion kann kurzfristig die Legionellenzahl senken. Wenn aber Totleitungen, zu warmes Kaltwasser oder eine schlecht abgeglichene Zirkulation die Ursache sind, kommen die Legionellen zurück. Deshalb verlangt die Verordnung eine Ursachenanalyse.
Wer zahlt die Risikoabschätzung in einer Eigentümergemeinschaft?
Pflichtig ist der Betreiber der Trinkwasserinstallation – bei einer WEG in der Regel die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung. Ob die Kosten auf Mieter umgelegt werden können, ist eine mietrechtliche Frage, die ich nicht verbindlich beantworten kann.
Wie lange muss ich alles aufbewahren?
Die ergriffenen Maßnahmen sind nach § 51 Abs. 4 TrinkwV schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und zehn Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen sind die Unterlagen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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